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ZF 2006 70

OR Arbeitsvertrag

Graubünden · 2007-02-06 · Deutsch GR
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Forderung | OR Miete

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 MWSt.) zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren

Dispositiv
  1. Abweisung der Klage.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 13. März 2006 prosequierte D. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Die Beklagten hielten in ihrer Prozessantwort vom 16. März 2006 sinngemäss an der Abweisung der Klage fest. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 5. Sep- tember 2006 statt. Mit Urteil vom 5. September 2006, mitgeteilt am 22. September 2006, erkannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger CHF 40'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2004, zurückzuzahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten Betrag. 3
  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtli- chen Kosten von CHF 220.- werden den Beklagten auferlegt, unter so- lidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
  4. Die Beklagten werden verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 8'579.85 zu entschädigen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
  5. (Rechtsmittelbelehrung)
  6. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Vater des Klägers den Beklagten den Betrag von Fr. 40'000.-- nicht geschenkt, sondern als Darlehen überlassen habe. D. Gegen dieses Urteil liessen E.X. und F.X. am 28. September 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellten die folgen- den Anträge: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage vollum- fänglich abzuweisen.
  7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mwst. für das vermittleramtliche Verfahren, das Verfahren vor Bezirksgericht sowie das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten des Klägers und Be- rufungsbeklagten.“ Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsi- dent gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungs- verfahrens an. Am 27. Oktober 2006 reichten die Berufungskläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 11. Dezember 2006 bean- tragte der Berufungsbeklagte D., was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWST) zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger.“ Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht er- 4 griffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Dieser Beru- fungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungs- instanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von E.X. und F.X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. September 2006, mitgeteilt am 22. September 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob es sich bei den Fr. 40'000.--, die A. E.X. und F.X. im Frühjahr 2001 übergeben hatte, um ein Darlehen oder um eine Schenkung handelt. 2.a. Durch einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa- chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in glei- cher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Rückerstattungspflicht ist ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrages. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Zur Gel- tendmachung des Rückforderungsanspruchs muss der Darleiher sowohl die Hin- gabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung beweisen. Es besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen eine Rückerstattungspflicht. Wer sich allerdings auf diese Verpflichtung beruft und daraus Rechte ableitet, den trifft die Beweislast (Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar zum OR, Band I, 3. Aufl., Basel 2003, N 11 zu Art. 312 OR und N 34 zu 318 OR; Higi, Zürcher Kom- mentar zum OR, Teilband V2b, Die Leihe, Art. 305-318 OR, 3. Aufl., Zürich 2003, N 48 Vorbem. zu Art. 312-318 OR und N 127 f. zu Art. 312 OR). Als Schenkung gilt nach Art. 239 Abs. 1 OR jede Zuwendung unter Leben- den, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Ge- genleistung bereichert. Wer eine Schenkung geltend macht, hat dies zu beweisen. Bei kommentarloser Überweisung eines Geldbetrages hat indes der Überweisende das Vorliegen eines Darlehens zu beweisen, wenn der Empfänger Schenkung be- 5 hauptet (Vogt, Basler Kommentar zum OR, Band I, 3. Aufl., Basel 2003, N 44 zu Art. 239 OR, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend der Berufungsbeklagte, der den Anspruch auf Rückforderung eines Darlehens geltend macht, die Hingabe des entsprechenden Kapitals sowie die Rückerstattungspflicht zu beweisen hat. b. Vorliegend ist unbestritten, dass der Vater des Berufungsbeklagten den Berufungsklägern im Frühjahr 2001 einen Geldbetrag überliess. Dass es sich dabei um eine Summe von Fr. 40'000.-- handelte, wird von den Berufungsklägern erstmals im vorliegenden Verfahrensstadium bestritten. Der Betrag von Fr. 40'000.-- erweist sich durch die Aussagen des Zeugen B. indes als rechtsgenüglich ausge- wiesen. Dem Berufungsbeklagten ist damit der Beweis für die Hingabe eines Kapi- tals im Betrag von Fr. 40'000.-- gelungen. c. Zu prüfen ist im Weiteren, ob es dem Berufungsbeklagten auch ge- lingt, die Verabredung einer Rückerstattungspflicht für den genannten Betrag zu be- weisen. c/aa. Die Aussagen der Parteien über die anlässlich der Geldübergabe ge- troffenen Abreden erweisen sich als widersprüchlich. Die Berufungskläger bestreiten das Vorliegen eines rückzahlbaren Darle- hens. Sie bringen vor, A. habe bei der Übergabe des Geldes festgehalten, wenn sie eines Tages das Geld zurückzahlen könnten, sei es in Ordnung; sollte er vorher sterben, dann sollten sie das Geld mit B. teilen; wenn das Geschäft schlecht laufe, dann sei das Geld eben weg. Mit anderen Worten machen die Berufungskläger gel- tend, eine Rückzahlungspflicht habe nur für den Fall guter finanzieller Verhältnisse bestanden, nicht dagegen bei schlechtem Geschäftsgang. Zudem sei für den Fall des Versterbens von A. eine Zuwendung an sie und B. vorgesehen gewesen. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, es habe unabhängig vom Geschäftsgang eine Rückzahlungsverpflichtung der Berufungskläger bestanden. Davon ausgenommen sei der vom Zeugen B. erwähnte Fall, dass A. in nächster Zeit nach der Übergabe des Geldes versterbe; diesfalls sei der Betrag mit dem Zeu- gen B. zu teilen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich der mehrfach erhobene Einwand der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe die Rückerstattungspflicht nicht einmal behauptet, als unbegründet erweist. Der Berufungsbeklagte machte von Anfang an geltend, dass ein Darlehensverhält- 6 nis vorliegt. Wie einleitend erwähnt, bildet die Rückerstattungspflicht ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrags. Zudem handelt es sich bei der eingereichten Klage um nichts anderes als um eine Rückforderungsklage. Unter diesen Umständen hat der Berufungsbeklagte das Bestehen einer Rückerstattungspflicht rechtsgenüglich behauptet. Die Behauptungen der Parteien weichen aufgrund des Gesagten voneinan- der ab. Im Bereich des Möglichen liegen beide Darstellungen. Es ist vorstellbar, dass A. eine Rückerstattungspflicht nur für den Fall eines guten Geschäftsgangs vorsehen wollte und bereit war, bei einem schlechten Geschäftsgang zu Gunsten des Ehepaars X., zu dem er freundschaftliche Beziehungen pflegte, auf die Rück- zahlung zu verzichten. Genauso ist indes denkbar, dass A. eine grundsätzliche Rückerstattungspflicht vorsah und nur für den Fall seines baldigen Versterbens auf eine Rückzahlung verzichten und das Geld dem Ehepaar X. und B., der ebenfalls enge Beziehungen mit A. pflegte, je hälftig zuwenden wollte. Aus den Parteibehaup- tungen lassen sich somit keine definitiven Schlüsse ziehen, so dass in einem nächs- ten Schritt zu prüfen ist, was beweismässig erstellt ist. c/bb. Als Beweismittel liegt in casu lediglich die Zeugenaussage von B., der im Restaurant des Ehepaars X. arbeitete, vor. Der Zeuge sagte aus, er sei dabei gewesen, als A. den Eheleuten X. im Restaurant C. Geld übergeben habe. Herr X. habe Fr. 40'000.-- erhalten. Den Grund und den Vertragsinhalt der Geldübergabe kenne er nicht, aber er wisse, dass Herr X. gefragt habe, ob A. nicht etwas Schrift- liches wolle, dass er das Geld übergeben habe. Herr A. habe dies verneint. Dieser habe in der fraglichen Zeit familieninterne Probleme gehabt und gesagt, dass, falls er in nächster Zeit sterben werde, Herr X. Fr. 20'000.-- erhalte und er selbst auch Fr. 20'000.-- von diesem Geld erhalten würde. Soviel er verstanden habe, sei das Geld für die Eröffnung gedacht gewesen, als Unterstützung für die Investitionen in neue Küchengeräte und den Kühlraum. Aus der Aussage des Zeugen B. geht somit zunächst hervor, dass das Ehe- paar X. einen Betrag von Fr. 40'000.-- als Investitionshilfe für das neueröffnete Re- staurant erhielt. Im Weiteren bestätigt der Zeuge die Aussage der Berufungskläger, diese sowie er selbst könnten das Geld untereinander aufteilen, falls A. in nächster Zeit nach der Übergabe sterben sollte. Das Entfallen der Rückzahlungspflicht bzw. das Vorliegen einer Schenkung war nach der Aussage des Zeugen somit an die Bedingung des baldigen Ablebens von A. geknüpft. Diese Bedingung ist nicht ein- getreten. Für den Fall, dass A. in nächster Zeit nicht versterben sollte, lässt sich aus 7 der Aussage des Zeugen B. nun aber zweifelsfrei der Umkehrschluss auf das Be- stehen einer Rückzahlungspflicht ziehen. Für diesen Fall war offenbar nie die Rede davon, dass die Berufungskläger die erhaltene Summe mit dem Zeugen B. teilen durften und selbstredend auch nicht davon, dass sie das Geld für sich allein behal- ten durften. Es bestand demnach eine Rückerstattungspflicht. Gründe, die das Kantonsgericht an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von B. zweifeln liessen, liegen nicht vor. Auch die Berufungskläger machen keine derartigen Gründe geltend. Mangels weiterer Beweise kann und muss somit auf die Aussage des Zeugen B. abgestellt werden. Durch diese erweist sich die Vereinba- rung einer grundsätzlichen Pflicht zur Rückerstattung der Fr. 40'000.-- und damit das Vorliegen eines Darlehensvertrags als erstellt. Ob dieser zugleich mit einem Schenkungsversprechen gekoppelt war und ob dies formgültig zustande gekom- men ist, kann offen bleiben, da die daran geknüpfte Bedingung nicht eingetreten ist. c/cc. Weitergehende Absprachen, wie sie die Berufungskläger zur Bestrei- tung der Rückerstattungspflicht vorbringen, insbesondere jene, dass für den Fall eines schlechten Geschäftsgangs auf eine Rückerstattung verzichtet werden sollte, finden weder in den Aussagen des Zeugen B. eine Stütze noch sind sie sonst rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Berufungskläger machen in der Berufung geltend, A. habe in seinem Schreiben vom 30. Juni 2002 selbst ausgeführt, es seien keine weitergehenden Ab- sprachen getroffen worden. Sei somit nichts vereinbart worden, könne auch keine Rückerstattungspflicht verabredet worden sein. Diese Einwände verfangen nicht. Im erwähnten Schreiben hielt A. gegenüber dem Ehepaar X. fest, er habe ihnen ein Darlehen von Fr. 40'000.-- zum Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt und habe alle Rechte auf diesen Betrag auf seinen Sohn D. übertragen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Aus diesem Brief lässt sich nicht ableiten, es handle sich beim Verzicht auf weitergehende Absprachen um einen grundsätzli- chen Verzicht auf eine Rückzahlung. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass A. im besagten Schreiben selbst ausdrücklich von einem Darlehen spricht und dass bei einem Darlehen, wie bereits erwähnt, die Rückerstattungspflicht begriffsinhärent ist. Es trifft zu, dass weder anlässlich der Übergabe des Geldes noch im erwähnten Schreiben die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht geregelt wurden. Dass eine solche indes grundsätzlich bestand, lässt sich aus der Aussage des Zeugen B. ohne Weiteres ableiten. Die im Brief erwähnten weitergehenden Absprachen können da- her nicht die Rückerstattungspflicht als solche betreffen, sondern müssen sich auf 8 darüber hinausgehende Absprachen beziehen, bspw. auf die Modalitäten der Rück- zahlung. Das von den Berufungsklägern zu den Akten gereichte Urteil ist für die Be- urteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend, war doch sowohl die Aus- gangs- als auch die Beweislage in jenem Fall eine andere. Gegenstand dieses Ur- teils bildete eine kommentarlose Überweisung eines Geldbetrags, der vom Empfän- ger von Anfang an als Schenkung versteuert wurde. Im Gegensatz zum vorliegen- den Fall war überdies kein Zeuge vorhanden, der bei der Geldübergabe und dem dabei geführten Gespräch anwesend war. Die Berufungskläger können daher aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. c/dd. Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass für den Betrag von Fr. 40'000.--, den A. den Berufungsklä- gern im Frühjahr 2001 übergab, eine Rückerstattungspflicht vereinbart war und da- her ein Darlehensvertrag vorliegt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.a. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin verein- bart wurde, ist nach Art. 318 OR innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Auf- forderung zurückzubezahlen. Art. 318 OR ist anwendbar bei Darlehen auf unbe- stimmte Dauer, bei denen die Beendigungsmodalitäten durch die Parteien nicht ver- einbart worden sind (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 6 zu Art. 318 OR). b. Die Berufungskläger bestreiten im vorliegenden Fall die Anwendbar- keit von Art. 318 OR. Sie bringen vor, indem vereinbart worden sei, dass die Rück- zahlung erst dann zu leisten sei, wenn dies nach dem Geschäftsergebnis möglich sei, liege ein Darlehen auf bestimmte Dauer vor, so dass eine Kündigung desselben nach Art. 318 OR nicht möglich bzw. nichtig sei, da der Endzeitpunkt nicht eingetre- ten sei. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht ausgewiesen, dass die unter den Parteien getroffene Darlehensvereinbarung die Abrede beinhaltet, die Rückzahlung des Geldbetrags sei nur bei gutem Geschäftsgang vorzunehmen. Daher erweist sich auch die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer als nicht bewiesen. Auch aus der Aussage des Zeugen B. lassen sich keine Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens ableiten. Es ist daher von einer Darle- hensgewährung auf unbestimmte Dauer auszugehen, so dass der Berufungsbe- klagte befugt war, das Darlehen nach Massgabe von Art. 318 OR zurückzufordern. 9 Ob gleichzeitig eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. c. Am 24. Juni 2004 kündigte der Berufungsbeklagte das Darlehen ge- stützt auf Art. 318 OR fristgerecht auf den 15. August 2004. Mit Ablauf der Sechs- wochenfrist kommt der Borger ohne weiteres in Verzug und wird verzugszinspflich- tig (Art. 102 Abs. 2 OR; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 7 zu Art. 318 OR). Die Anordnung der Darlehensrückzahlung sowie der Verzugszinspflicht ab dem 16. Au- gust 2004 durch die Vorinstanz erweist sich unter diesen Umständen als korrekt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen. 4.a. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Über- nahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b. Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so dass die Berufungskläger unterliegen. Sie werden daher zur Tragung der Kosten des Be- rufungsverfahrens verpflichtet. Überdies haben sie den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. als angemessen. 10 Demnach erkennt die Zivilkammer :
  9. Die Berufung wird abgewiesen.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'160.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühren Fr. 160.--) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, die zudem den Berufungsbeklagten ausseramt- lich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben.
  11. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  12. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 70 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung von E.X. und F.X., Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. September 2006, mitgeteilt am 22. September 2006, in Sachen des D., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen die Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Im Frühjahr 2001 übergab A. E.X. und F.X. einen Geldbetrag von Fr. 40'000.-- für den Aufbau eines Restaurationsbetriebs. Am 8. September 2003 un- terzeichnete A. eine Forderungsabtretung, in der er festhielt, er trete die aus dem gewährten Darlehen herrührende Darlehensforderung gegenüber E.X. und F.X. im Betrag von Fr. 40'000.-- an seinen Sohn D. ab. Dieser forderte mit Schreiben vom

9. September 2003 gegenüber dem Ehepaar X. die Rückzahlung des fraglichen Be- trags. In ihrem Antwortschreiben vom 15. September 2003 hielten E.X. und F.X. sinngemäss fest, sie könnten das Geld nicht zurückzahlen. Überdies habe A. für den Fall eines schlechten Geschäftsgangs den Verlust des Geldes in Kauf genom- men. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach an E.X. und F.X. und teilte diesen mit, er kündige im Auftrag von D. das Darlehen von Fr. 40'000.-- per 15. August 2004. Eine Rückzahlung des er- wähnten Betrages erfolgte nicht. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 17. November 2004 instanzierte D. beim Kreispräsidenten Oberengadin eine Forderungsklage gegen E.X. und F.X.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. Januar 2005 erstellte der Ver- mittler am 16. Februar 2006 den folgenden Leitschein: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 40'000.00 nebst 5% Zins seit 15. August 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 MWSt.) zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 13. März 2006 prosequierte D. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Die Beklagten hielten in ihrer Prozessantwort vom 16. März 2006 sinngemäss an der Abweisung der Klage fest. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 5. Sep- tember 2006 statt. Mit Urteil vom 5. September 2006, mitgeteilt am 22. September 2006, erkannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger CHF 40'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2004, zurückzuzahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten Betrag.

3 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtli- chen Kosten von CHF 220.- werden den Beklagten auferlegt, unter so- lidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 8'579.85 zu entschädigen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Vater des Klägers den Beklagten den Betrag von Fr. 40'000.-- nicht geschenkt, sondern als Darlehen überlassen habe. D. Gegen dieses Urteil liessen E.X. und F.X. am 28. September 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellten die folgen- den Anträge: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage vollum- fänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mwst. für das vermittleramtliche Verfahren, das Verfahren vor Bezirksgericht sowie das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten des Klägers und Be- rufungsbeklagten.“ Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsi- dent gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungs- verfahrens an. Am 27. Oktober 2006 reichten die Berufungskläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 11. Dezember 2006 bean- tragte der Berufungsbeklagte D., was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWST) zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger.“ Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht er-

4 griffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Dieser Beru- fungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungs- instanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von E.X. und F.X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. September 2006, mitgeteilt am 22. September 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob es sich bei den Fr. 40'000.--, die A. E.X. und F.X. im Frühjahr 2001 übergeben hatte, um ein Darlehen oder um eine Schenkung handelt. 2.a. Durch einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa- chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in glei- cher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Rückerstattungspflicht ist ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrages. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Zur Gel- tendmachung des Rückforderungsanspruchs muss der Darleiher sowohl die Hin- gabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung beweisen. Es besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen eine Rückerstattungspflicht. Wer sich allerdings auf diese Verpflichtung beruft und daraus Rechte ableitet, den trifft die Beweislast (Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar zum OR, Band I, 3. Aufl., Basel 2003, N 11 zu Art. 312 OR und N 34 zu 318 OR; Higi, Zürcher Kom- mentar zum OR, Teilband V2b, Die Leihe, Art. 305-318 OR, 3. Aufl., Zürich 2003, N 48 Vorbem. zu Art. 312-318 OR und N 127 f. zu Art. 312 OR). Als Schenkung gilt nach Art. 239 Abs. 1 OR jede Zuwendung unter Leben- den, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Ge- genleistung bereichert. Wer eine Schenkung geltend macht, hat dies zu beweisen. Bei kommentarloser Überweisung eines Geldbetrages hat indes der Überweisende das Vorliegen eines Darlehens zu beweisen, wenn der Empfänger Schenkung be-

5 hauptet (Vogt, Basler Kommentar zum OR, Band I, 3. Aufl., Basel 2003, N 44 zu Art. 239 OR, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend der Berufungsbeklagte, der den Anspruch auf Rückforderung eines Darlehens geltend macht, die Hingabe des entsprechenden Kapitals sowie die Rückerstattungspflicht zu beweisen hat. b. Vorliegend ist unbestritten, dass der Vater des Berufungsbeklagten den Berufungsklägern im Frühjahr 2001 einen Geldbetrag überliess. Dass es sich dabei um eine Summe von Fr. 40'000.-- handelte, wird von den Berufungsklägern erstmals im vorliegenden Verfahrensstadium bestritten. Der Betrag von Fr. 40'000.-- erweist sich durch die Aussagen des Zeugen B. indes als rechtsgenüglich ausge- wiesen. Dem Berufungsbeklagten ist damit der Beweis für die Hingabe eines Kapi- tals im Betrag von Fr. 40'000.-- gelungen. c. Zu prüfen ist im Weiteren, ob es dem Berufungsbeklagten auch ge- lingt, die Verabredung einer Rückerstattungspflicht für den genannten Betrag zu be- weisen. c/aa. Die Aussagen der Parteien über die anlässlich der Geldübergabe ge- troffenen Abreden erweisen sich als widersprüchlich. Die Berufungskläger bestreiten das Vorliegen eines rückzahlbaren Darle- hens. Sie bringen vor, A. habe bei der Übergabe des Geldes festgehalten, wenn sie eines Tages das Geld zurückzahlen könnten, sei es in Ordnung; sollte er vorher sterben, dann sollten sie das Geld mit B. teilen; wenn das Geschäft schlecht laufe, dann sei das Geld eben weg. Mit anderen Worten machen die Berufungskläger gel- tend, eine Rückzahlungspflicht habe nur für den Fall guter finanzieller Verhältnisse bestanden, nicht dagegen bei schlechtem Geschäftsgang. Zudem sei für den Fall des Versterbens von A. eine Zuwendung an sie und B. vorgesehen gewesen. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, es habe unabhängig vom Geschäftsgang eine Rückzahlungsverpflichtung der Berufungskläger bestanden. Davon ausgenommen sei der vom Zeugen B. erwähnte Fall, dass A. in nächster Zeit nach der Übergabe des Geldes versterbe; diesfalls sei der Betrag mit dem Zeu- gen B. zu teilen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich der mehrfach erhobene Einwand der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe die Rückerstattungspflicht nicht einmal behauptet, als unbegründet erweist. Der Berufungsbeklagte machte von Anfang an geltend, dass ein Darlehensverhält-

6 nis vorliegt. Wie einleitend erwähnt, bildet die Rückerstattungspflicht ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrags. Zudem handelt es sich bei der eingereichten Klage um nichts anderes als um eine Rückforderungsklage. Unter diesen Umständen hat der Berufungsbeklagte das Bestehen einer Rückerstattungspflicht rechtsgenüglich behauptet. Die Behauptungen der Parteien weichen aufgrund des Gesagten voneinan- der ab. Im Bereich des Möglichen liegen beide Darstellungen. Es ist vorstellbar, dass A. eine Rückerstattungspflicht nur für den Fall eines guten Geschäftsgangs vorsehen wollte und bereit war, bei einem schlechten Geschäftsgang zu Gunsten des Ehepaars X., zu dem er freundschaftliche Beziehungen pflegte, auf die Rück- zahlung zu verzichten. Genauso ist indes denkbar, dass A. eine grundsätzliche Rückerstattungspflicht vorsah und nur für den Fall seines baldigen Versterbens auf eine Rückzahlung verzichten und das Geld dem Ehepaar X. und B., der ebenfalls enge Beziehungen mit A. pflegte, je hälftig zuwenden wollte. Aus den Parteibehaup- tungen lassen sich somit keine definitiven Schlüsse ziehen, so dass in einem nächs- ten Schritt zu prüfen ist, was beweismässig erstellt ist. c/bb. Als Beweismittel liegt in casu lediglich die Zeugenaussage von B., der im Restaurant des Ehepaars X. arbeitete, vor. Der Zeuge sagte aus, er sei dabei gewesen, als A. den Eheleuten X. im Restaurant C. Geld übergeben habe. Herr X. habe Fr. 40'000.-- erhalten. Den Grund und den Vertragsinhalt der Geldübergabe kenne er nicht, aber er wisse, dass Herr X. gefragt habe, ob A. nicht etwas Schrift- liches wolle, dass er das Geld übergeben habe. Herr A. habe dies verneint. Dieser habe in der fraglichen Zeit familieninterne Probleme gehabt und gesagt, dass, falls er in nächster Zeit sterben werde, Herr X. Fr. 20'000.-- erhalte und er selbst auch Fr. 20'000.-- von diesem Geld erhalten würde. Soviel er verstanden habe, sei das Geld für die Eröffnung gedacht gewesen, als Unterstützung für die Investitionen in neue Küchengeräte und den Kühlraum. Aus der Aussage des Zeugen B. geht somit zunächst hervor, dass das Ehe- paar X. einen Betrag von Fr. 40'000.-- als Investitionshilfe für das neueröffnete Re- staurant erhielt. Im Weiteren bestätigt der Zeuge die Aussage der Berufungskläger, diese sowie er selbst könnten das Geld untereinander aufteilen, falls A. in nächster Zeit nach der Übergabe sterben sollte. Das Entfallen der Rückzahlungspflicht bzw. das Vorliegen einer Schenkung war nach der Aussage des Zeugen somit an die Bedingung des baldigen Ablebens von A. geknüpft. Diese Bedingung ist nicht ein- getreten. Für den Fall, dass A. in nächster Zeit nicht versterben sollte, lässt sich aus

7 der Aussage des Zeugen B. nun aber zweifelsfrei der Umkehrschluss auf das Be- stehen einer Rückzahlungspflicht ziehen. Für diesen Fall war offenbar nie die Rede davon, dass die Berufungskläger die erhaltene Summe mit dem Zeugen B. teilen durften und selbstredend auch nicht davon, dass sie das Geld für sich allein behal- ten durften. Es bestand demnach eine Rückerstattungspflicht. Gründe, die das Kantonsgericht an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von B. zweifeln liessen, liegen nicht vor. Auch die Berufungskläger machen keine derartigen Gründe geltend. Mangels weiterer Beweise kann und muss somit auf die Aussage des Zeugen B. abgestellt werden. Durch diese erweist sich die Vereinba- rung einer grundsätzlichen Pflicht zur Rückerstattung der Fr. 40'000.-- und damit das Vorliegen eines Darlehensvertrags als erstellt. Ob dieser zugleich mit einem Schenkungsversprechen gekoppelt war und ob dies formgültig zustande gekom- men ist, kann offen bleiben, da die daran geknüpfte Bedingung nicht eingetreten ist. c/cc. Weitergehende Absprachen, wie sie die Berufungskläger zur Bestrei- tung der Rückerstattungspflicht vorbringen, insbesondere jene, dass für den Fall eines schlechten Geschäftsgangs auf eine Rückerstattung verzichtet werden sollte, finden weder in den Aussagen des Zeugen B. eine Stütze noch sind sie sonst rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Berufungskläger machen in der Berufung geltend, A. habe in seinem Schreiben vom 30. Juni 2002 selbst ausgeführt, es seien keine weitergehenden Ab- sprachen getroffen worden. Sei somit nichts vereinbart worden, könne auch keine Rückerstattungspflicht verabredet worden sein. Diese Einwände verfangen nicht. Im erwähnten Schreiben hielt A. gegenüber dem Ehepaar X. fest, er habe ihnen ein Darlehen von Fr. 40'000.-- zum Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt und habe alle Rechte auf diesen Betrag auf seinen Sohn D. übertragen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Aus diesem Brief lässt sich nicht ableiten, es handle sich beim Verzicht auf weitergehende Absprachen um einen grundsätzli- chen Verzicht auf eine Rückzahlung. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass A. im besagten Schreiben selbst ausdrücklich von einem Darlehen spricht und dass bei einem Darlehen, wie bereits erwähnt, die Rückerstattungspflicht begriffsinhärent ist. Es trifft zu, dass weder anlässlich der Übergabe des Geldes noch im erwähnten Schreiben die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht geregelt wurden. Dass eine solche indes grundsätzlich bestand, lässt sich aus der Aussage des Zeugen B. ohne Weiteres ableiten. Die im Brief erwähnten weitergehenden Absprachen können da- her nicht die Rückerstattungspflicht als solche betreffen, sondern müssen sich auf

8 darüber hinausgehende Absprachen beziehen, bspw. auf die Modalitäten der Rück- zahlung. Das von den Berufungsklägern zu den Akten gereichte Urteil ist für die Be- urteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend, war doch sowohl die Aus- gangs- als auch die Beweislage in jenem Fall eine andere. Gegenstand dieses Ur- teils bildete eine kommentarlose Überweisung eines Geldbetrags, der vom Empfän- ger von Anfang an als Schenkung versteuert wurde. Im Gegensatz zum vorliegen- den Fall war überdies kein Zeuge vorhanden, der bei der Geldübergabe und dem dabei geführten Gespräch anwesend war. Die Berufungskläger können daher aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. c/dd. Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass für den Betrag von Fr. 40'000.--, den A. den Berufungsklä- gern im Frühjahr 2001 übergab, eine Rückerstattungspflicht vereinbart war und da- her ein Darlehensvertrag vorliegt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.a. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin verein- bart wurde, ist nach Art. 318 OR innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Auf- forderung zurückzubezahlen. Art. 318 OR ist anwendbar bei Darlehen auf unbe- stimmte Dauer, bei denen die Beendigungsmodalitäten durch die Parteien nicht ver- einbart worden sind (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 6 zu Art. 318 OR). b. Die Berufungskläger bestreiten im vorliegenden Fall die Anwendbar- keit von Art. 318 OR. Sie bringen vor, indem vereinbart worden sei, dass die Rück- zahlung erst dann zu leisten sei, wenn dies nach dem Geschäftsergebnis möglich sei, liege ein Darlehen auf bestimmte Dauer vor, so dass eine Kündigung desselben nach Art. 318 OR nicht möglich bzw. nichtig sei, da der Endzeitpunkt nicht eingetre- ten sei. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht ausgewiesen, dass die unter den Parteien getroffene Darlehensvereinbarung die Abrede beinhaltet, die Rückzahlung des Geldbetrags sei nur bei gutem Geschäftsgang vorzunehmen. Daher erweist sich auch die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer als nicht bewiesen. Auch aus der Aussage des Zeugen B. lassen sich keine Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens ableiten. Es ist daher von einer Darle- hensgewährung auf unbestimmte Dauer auszugehen, so dass der Berufungsbe- klagte befugt war, das Darlehen nach Massgabe von Art. 318 OR zurückzufordern.

9 Ob gleichzeitig eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. c. Am 24. Juni 2004 kündigte der Berufungsbeklagte das Darlehen ge- stützt auf Art. 318 OR fristgerecht auf den 15. August 2004. Mit Ablauf der Sechs- wochenfrist kommt der Borger ohne weiteres in Verzug und wird verzugszinspflich- tig (Art. 102 Abs. 2 OR; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 7 zu Art. 318 OR). Die Anordnung der Darlehensrückzahlung sowie der Verzugszinspflicht ab dem 16. Au- gust 2004 durch die Vorinstanz erweist sich unter diesen Umständen als korrekt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen. 4.a. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Über- nahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b. Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so dass die Berufungskläger unterliegen. Sie werden daher zur Tragung der Kosten des Be- rufungsverfahrens verpflichtet. Überdies haben sie den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'160.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühren Fr. 160.--) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, die zudem den Berufungsbeklagten ausseramt- lich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: